Vereinssatzung
Satzung der Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Bartmänner Köln e.V. (Anm. Vorstand: Namensänderung ist in Bearbeitung)
2. Der Sitz des Vereins ist in Köln
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
1. Der Verein fördert die Kultur der bärtigen und behaarten Männer in der Gesellschaft.
§3 Vollmitgliedschaft
1. Vollmitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie nicht rechtsfähige Vereine werde. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§4 Fördermitgliedschaft
1. Natürliche und juristische Personen, sowie nicht rechtsfähige Vereine können Fördermitglied werden. Der Vereinsbeitritt erfolgt durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand.
Fördermitglieder haben nur eine beratende Mitwirkungsmöglichkeit.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Tod
d. bei Auflösung des Vereins
2. Der Vereinsaustritt eines Mitgliedes wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge findet nicht statt.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen:
a. wenn ein Vollmitglied gem. §4 inaktiv geworden ist und nicht den Status eines Fördermitgliedes annehmen will.
b. wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat.
c. wenn es ohne einen ersichtlichen Grund mit seinem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Vollmitglied ist verpflichtet den Verein und seine Gliederungen entsprechend den durch den Vorstand bestimmten Aufgaben und anfallenden Arbeiten aktiv zu unterstützen. Ist es hierzu nicht im Stande, so soll es den Status eines Fördermitgliedes annehmen.
2. Jedes Mitglied hat die Beschlüsse des Vereines und seiner Gliederung zu achten.
3. Jedes Mitglied hat entsprechend der jeweils geltenden Beitragsordnung des Vereines Beiträge zu entrichten. Aktuelle Vorstandsmitglieder erhalten im Zeitraum ihrer Amtszeit eine Beitragsbefreiung.
§7 Organe und Aufbau des Vereines
1. Der Verein besteht aus den Organen Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Vollmitgliedern und den nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern des Vereins.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a. Erlass einer Beitragsordnung
b. Erlass einer Versammlungsordnung
c. Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder und Wahl des Vorstandes
d. Wahl von zwei Rechnungsprüfer
e. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
f. Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins
g. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
3. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zusammen.
Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt
a. Die Einladung muss schriftlich, unter der Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen.
b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monates, auf schriftlichen Antrag eines Drittel der Vollmitglieder, durch den Vorstand einzuberufen.
c. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vollmitglieder erschienen ist.
Kommt nicht die Hälfte der Mitglieder zusammen und die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig, hat der Vorstand, unter Einhaltung der Einladefrist, eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vollmitglieder beschlussfähig.
d. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
e. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann die Versammlung Gäste zulassen.
4. Die Abstimmungen erfolgen offen. Es wird geheim abgestimmt, wenn min. 2 Vollmitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3, 5,oder 7 Mitgliedern. Die Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins seiner Mitglieder erschienen sind. (3 -3, 5-4; 7-5)
2. Der Verein wird gerichtlich uns außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
3. Zur Wahrnehmung rechtsverbindlicher Geschäfte oder Aufträge kann der Vorstand eine andere Person beauftragen. Hierzu wird ihm/ihr vom Vorstand eine Vollmachtserklärung ausgestellt, die den Zweck des Auftrages oder Geschäftes benennen.
4.Der Vorstand kann auf schriftlich Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Dies ist schriftlich niederzulegen und allen Vollmitgliedern zugänglich zu machen.
6. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
7. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Vollmitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden. (Die Zahl der Stimmen der anwesenden Mitglieder muss mindestens 2/3 aller Vollmitglieder entsprechen.)
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, kann der Vorstand sich selbst ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Mitgliedes läuft bis Ende der Amtsperiode des amtierenden Vorstandes.
9. Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
10. Der Vorstand kann zur Erfüllung des Zweckes des Vereins Arbeitsgruppen einrichten und eine Person mit der Leitung dieser Arbeitsgruppe beauftragen. Der Vorstand legt die Einrichtung der Arbeitsgruppe und den bestimmten Leiter im Vorstandsprotokoll nieder. Dem beauftragten Leiter der Arbeitsgruppe wird vom Vorstand eine Vollmacht ausgestellt, die den Zweck des Geschäftes oder den Auftrag enthält.
11. Vorstandssitzungen sind auf Antrag min. einem Vorstandsmitgliedes öffentlich abzuhalten.
12. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses muss allen Mitgliedern zugänglich sein.
§10 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Vollmitglieder des Vereins beschlossen werden.
2. Anträge auf eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins müssen in schriftlicher Form, zusammen mit der Einladung für die Mitgliederversammlung, den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
§11 Auflösung
1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Mitglieder zu zu gleichen Teilen.
