Vereinssatzung
Satzung des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
Inhalt:
- Satzung des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
- Versammlungs- und Wahlordnung des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
- Geschäftsordnung des Orgateams / der Vorstandsbeisitzer des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
- Marken- und Nutzungsordnung des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
- Finanzordnung des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
- Ehren- und Titelordnung des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
- Beitragsordnung des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
Präambel
Der Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne) versteht sich als sozial engagierter, inklusiver und vielfältiger Verein. Sein Handeln ist geprägt vom respektvollen, solidarischen und wertschätzenden Umgang miteinander. Der Verein bekennt sich ausdrücklich zur Gleichberechtigung aller Menschen und lehnt jede Form von Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung, Behinderung, Religion oder politischer Überzeugung ab.
Die Mitglieder des Vereins fördern aktiv ein Umfeld von Offenheit, gegenseitiger Unterstützung und sozialer Verantwortung. Der Verein tritt für den Schutz und die Teilhabe marginalisierter Gruppen ein, setzt sich für den Abbau von Vorurteilen ein und stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt durch soziale, kulturelle und gemeinschaftsfördernde Angebote.
§ 1 Name, Sitz, Registereintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne).
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Köln.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist insbesondere:
- die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität Diskriminierung erfahren,
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- die Förderung von Kunst und Kultur,
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorstehend genannten steuerbegünstigten Zwecke.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung und Unterstützung von kulturellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und bildenden Veranstaltungen,
- die Schaffung, Begleitung und Förderung diskriminierungsarmer Begegnungs- und Schutzräume („Safe Spaces“),
- Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und Öffentlichkeitsarbeit gegen Diskriminierung und Ausgrenzung,
- die Organisation und Durchführung von Community-, Kultur- und Pride-Veranstaltungen, insbesondere der Cologne BearPride,
- den generationsübergreifenden Austausch sowie unterstützende Angebote für ältere Menschen,
- die Gewinnung, Schulung und Begleitung von Ehrenamtlichen,
- die Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, Initiativen und öffentlichen Stellen, soweit dies den Satzungszwecken dient.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vollmitgliedschaft
- Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Vollmitgliedschaft endet:
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Tod.
- Der Austritt ist jederzeit in Textform gegenüber dem Vorstand möglich.
- Ein Vollmitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 3a Probemitgliedschaft
- Neue Mitglieder treten zunächst für die Dauer von drei Monaten als Probemitglieder ein.
- Probemitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht in Vereinsämter wählbar.
- Probemitglieder sind beitragspflichtig, sofern der Vorstand keine abweichende Regelung trifft.
- Nach Ablauf der Probemitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme als Vollmitglied.
- Wird die Aufnahme abgelehnt, endet die Probemitgliedschaft automatisch.
- Probemitglieder können während der Probezeit jederzeit ohne Frist in Textform austreten.
- Ein Ausschluss während der Probemitgliedschaft ist jederzeit durch einfachen Vorstandsbeschluss möglich.
§ 3b Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und besitzen kein Stimmrecht.
- Die amtierenden Titelträger Mr Bear Germany und Mr Vize Bear Germany sind für die Dauer ihres Amtsjahres automatisch Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht.
- Der Vorstand kann darüber hinaus Personen als Ehrenpräsidenten vorschlagen.
- Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei und besitzen kein Stimmrecht.
- Ehrenmitgliedschaften und Ehrenpräsidentenwürden können aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden.
§ 3c Fördermitgliedschaft
- Fördermitglied können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine oder sonstige Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Aufnahme als Fördermitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben eine beratende Mitwirkungsmöglichkeit, jedoch kein Stimmrecht und sind nicht in Vereinsämter wählbar.
- Die Fördermitgliedschaft endet:
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- bei natürlichen Personen durch Tod,
- bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch Auflösung.
- Der Austritt ist jederzeit in Textform gegenüber dem Vorstand möglich.
- Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt. Vor der Entscheidung ist dem Fördermitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4 Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
- Näheres, insbesondere Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise, regelt eine Beitragsordnung.
- Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern.
- Die konkrete Zahl der Vorstandsmitglieder wird vor der jeweiligen Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Dem Vorstand gehören mindestens an:
- der Präsident,
- der 1. Stellvertreter,
- der Schatzmeister, der zugleich 2. Stellvertreter ist.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Präsident,
- der 1. Stellvertreter,
- der Schatzmeister.
- Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Im Innenverhältnis gilt für finanzwirksame Maßnahmen das Vier-Augen-Prinzip. Der Schatzmeister darf Zahlungen, Ausgaben, Neuanschaffungen, Budgetierungen und sonstige finanzwirksame Maßnahmen nur gemeinsam mit einer weiteren zustimmenden Vorstandsstimme autorisieren.
- Die Finanzplanung ist Angelegenheit des gesamten Vorstands.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB, anwesend oder wirksam zugeschaltet ist.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Erforderlich ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Dies bedeutet insbesondere:
- bei 3 Vorstandsmitgliedern: 2 Stimmen,
- bei 4 Vorstandsmitgliedern: 3 Stimmen,
- bei 5 Vorstandsmitgliedern: 3 Stimmen,
- bei 6 Vorstandsmitgliedern: 4 Stimmen,
- bei 7 Vorstandsmitgliedern: 4 Stimmen.
- Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellvertreter, einberufen.
- Vorstandsbeschlüsse können auch in Textform, insbesondere per E-Mail oder vergleichbaren elektronischen Kommunikationsmitteln, gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht und die Beschlussfassung dokumentiert wird.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird der Vorstand zunächst in verminderter Zahl weitergeführt.
- Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kooptieren.
- Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Nachwahl oder Bestätigung.
§ 7 Orgateam / Vorstandsbeisitzer
- Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit Vorstandsbeisitzer oder ein Orgateam berufen.
- Diese gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Ihre Hauptaufgabe ist insbesondere die Organisation und Durchführung der Cologne BearPride sowie weiterer Vereinsveranstaltungen.
- Vorstand und Orgateam arbeiten eng zusammen.
- Entscheidungen zur inhaltlichen, organisatorischen und programmatischen Ausgestaltung der Cologne BearPride werden gemeinsam durch Vorstand und Orgateam vorbereitet, abgestimmt und beschlossen.
- Rechtsverbindliche Erklärungen, Vertragsabschlüsse und finanzwirksame Entscheidungen erfolgen ausschließlich durch den vertretungsberechtigten Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung.
- Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung oder hybride Versammlung durchgeführt werden.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform unter Angabe der Gründe verlangt.
- Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind Vollmitglieder, Probemitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten und Fördermitglieder.
- Stimmrecht haben ausschließlich die Vollmitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Fördermitglieder haben eine beratende Mitwirkungsmöglichkeit, jedoch kein Stimmrecht.
- Probemitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten besitzen ebenfalls kein Stimmrecht.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen oder zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Entlastung des Vorstands,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Vereinsprojekte von grundsätzlicher Bedeutung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 9 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
- Die Rechnungsprüfer prüfen Kasse und Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 10 Protokolle
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
- Vorstandsbeschlüsse sind ebenfalls in geeigneter Form zu dokumentieren.
§ 11 Auflösung und Vermögensbindung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
- Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für folgende Zwecke zu verwenden:
- Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität Diskriminierung erfahren,
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- Förderung von Kunst und Kultur.
§ 12 Ordnungen
- Der Verein kann sich zur Regelung interner Abläufe insbesondere eine Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung und weitere Vereinsordnungen geben.
- Diese Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
Versammlungs- und Wahlordnung
des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
§ 1 Grundlage und Geltungsbereich
- Diese Versammlungs- und Wahlordnung regelt die Durchführung von Mitgliederversammlungen sowie von Wahlen innerhalb des Bartmänner Köln e.V.
- Sie gilt für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
- Sie ergänzt die Satzung und darf ihr nicht widersprechen.
- Soweit diese Ordnung keine Regelung enthält, gelten die Satzung sowie die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand.
- Die Einladung hat in Textform unter Einhaltung der in der Satzung vorgesehenen Frist zu erfolgen.
- Die Einladung muss insbesondere enthalten:
- Datum und Uhrzeit,
- Ort bzw. technische Form der Durchführung,
- die vorgesehene Sitzungsform als Präsenz-, virtuelle oder hybride Versammlung,
- die Tagesordnung,
- bei virtuellen oder hybriden Versammlungen die Informationen dazu, wie Mitglieder ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
- Beschlussgegenstände sind in der Tagesordnung so zu bezeichnen, dass die Mitglieder erkennen können, worüber entschieden werden soll.
§ 3 Teilnahme und Zutritt
- Teilnahmeberechtigt sind die in der Satzung genannten Personen.
- Das Stimmrecht richtet sich ausschließlich nach der Satzung.
- Die Versammlungsleitung kann im Rahmen der Satzung und nach vorherigem Beschluss der Mitgliederversammlung Gästen das Anwesenheitsrecht oder ein Rederecht einräumen.
- Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen hat die Versammlungsleitung dafür Sorge zu tragen, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Zugang erhalten.
§ 4 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung stellt die Versammlungsleitung fest:
- die ordnungsgemäße Einberufung,
- die Sitzungsform,
- die Zahl der anwesenden bzw. wirksam zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder,
- die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe der Satzung.
- Diese Feststellungen sind in das Protokoll aufzunehmen.
§ 5 Versammlungsleitung
- Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Präsidenten geleitet.
- Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der 1. Stellvertreter die Versammlungsleitung.
- Ist auch dieser verhindert oder besteht ein sachlicher Grund, kann die Mitgliederversammlung zu Beginn eine andere Versammlungsleitung wählen.
- Die Versammlungsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Eröffnung, Leitung und Schließung der Versammlung,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Aufruf der Tagesordnungspunkte,
- Erteilung und Entziehung des Wortes,
- Leitung der Abstimmungen und Wahlen,
- Sicherstellung eines geordneten und sachlichen Ablaufs.
§ 6 Protokollführung
- Für jede Mitgliederversammlung ist eine protokollführende Person zu bestimmen.
- Das Protokoll soll mindestens enthalten:
- Datum, Uhrzeit und Form der Versammlung,
- Name der Versammlungsleitung,
- Name der protokollführenden Person,
- Zahl der anwesenden bzw. wirksam zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder,
- Feststellungen zur ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen,
- die Ergebnisse von Wahlen.
- Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
- Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen sind wesentliche technische Besonderheiten oder Störungen, soweit sie beschlussrelevant waren, im Protokoll zu vermerken.
§ 7 Tagesordnung und Anträge
- Die Mitgliederversammlung behandelt die in der Einladung bekannt gemachten Tagesordnungspunkte.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung einreichen.
- Anträge sollen grundsätzlich vor der Versammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden.
- Über die Behandlung von Ergänzungs- oder Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn oder beim entsprechenden Tagesordnungspunkt.
- Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins dürfen nur behandelt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung hinreichend angekündigt wurden.
§ 8 Wortmeldungen und Rederecht
- Das Wort wird von der Versammlungsleitung in der Reihenfolge der Meldungen erteilt.
- Die Versammlungsleitung kann eine angemessene Redezeit festsetzen, wenn dies für einen geordneten Ablauf erforderlich ist.
- Zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen.
- Die Versammlungsleitung kann bei unsachlichen, beleidigenden oder erheblich störenden Beiträgen Ordnungsmaßnahmen treffen, insbesondere:
- einen Ordnungsruf,
- den Entzug des Wortes für den laufenden Tagesordnungspunkt,
- im Wiederholungsfall den Ausschluss von der weiteren Debatte zu diesem Punkt.
- Gegen Maßnahmen der Versammlungsleitung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden; sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Abstimmungen
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
- Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
- Bei offenen Abstimmungen kann per Handzeichen, Stimmkarte, Zuruf oder in virtuellen/hybriden Formaten durch ein geeignetes elektronisches Abstimmungsverfahren abgestimmt werden.
- Maßgeblich sind die in der Satzung festgelegten Mehrheiten.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
- Das Ergebnis jeder Abstimmung ist durch die Versammlungsleitung festzustellen und bekanntzugeben.
§ 10 Satzungsänderungen und besondere Beschlüsse
- Für Beschlüsse über Satzungsänderungen gilt die in der Satzung festgelegte Mehrheit.
- Diese Mehrheit bezieht sich auf die in der Mitgliederversammlung anwesenden oder wirksam teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit deren Stimmen gültig abgegeben werden.
- Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen zählen nicht mit.
- Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gilt die in der Satzung festgelegte besondere Mehrheit.
- Die Versammlungsleitung hat vor der Abstimmung über Satzungsänderungen oder Auflösung auf das jeweils geltende Mehrheitserfordernis hinzuweisen.
§ 11 Wahlen – allgemeine Grundsätze
- Wahlen erfolgen für die in der Satzung vorgesehenen Ämter und Funktionen.
- Gewählt werden können nur Personen, die nach der Satzung wählbar sind.
- Vor der Wahl ist festzustellen, wie viele Personen für das jeweilige Organ oder Amt zu wählen sind.
- Kandidaturen können durch Selbstvorschlag oder Vorschlag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgen, soweit die vorgeschlagene Person der Kandidatur zustimmt.
- Vor der Wahl soll den Kandidierenden Gelegenheit gegeben werden, sich kurz vorzustellen.
§ 12 Wahlleitung
- Für Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine Wahlleitung, sofern nicht die Versammlungsleitung diese Aufgabe selbst übernimmt und kein Widerspruch besteht.
- Kandidierende für ein zu wählendes Amt sollen die Wahlleitung nicht übernehmen.
- Die Wahlleitung ist insbesondere zuständig für:
- Feststellung der Kandidaturen,
- Erläuterung des Wahlverfahrens,
- Durchführung und Auszählung der Wahl,
- Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
§ 13 Wahlverfahren
- Wahlen erfolgen grundsätzlich einzeln, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes zulässiges Verfahren beschließt.
- Wahlen sind grundsätzlich offen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt und die Mitgliederversammlung nicht geheime Wahl beschließt.
- Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Gewählt ist, wer die erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
- Erhalten im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidierende die erforderliche Mehrheit oder liegt Stimmengleichheit vor, kann ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden.
- Bei mehreren Kandidierenden für dasselbe Amt kann im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit genügen, sofern die Mitgliederversammlung dies vorab für das betreffende Wahlverfahren beschließt und die Satzung nicht entgegensteht.
- Das Wahlergebnis ist unmittelbar nach der Auszählung bekanntzugeben.
§ 14 Blockwahl
- Eine Blockwahl mehrerer Personen ist nur zulässig, wenn:
- kein zwingendes Einzelwahlgebot nach Satzung besteht und
- die Mitgliederversammlung dem Blockwahlverfahren vor Beginn der Wahl mit einfacher Mehrheit zustimmt.
- Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied Einzelwahl, ist grundsätzlich einzeln zu wählen.
- Auch bei Blockwahl müssen die Kandidierenden zuvor benannt und zur Kandidatur bereit sein.
§ 15 Wahl der Rechnungsprüfer
- Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Ordnung.
- Es sind die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Rechnungsprüfern zu wählen.
- Nicht gewählt werden können Personen, die nach Satzung oder wegen ihrer Funktion im Verein von der Rechnungsprüfung ausgeschlossen sind.
§ 16 Virtuelle und hybride Versammlungen
- Bei virtuellen und hybriden Versammlungen ist sicherzustellen, dass die teilnahmeberechtigten Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Rede-, Antrags- und Stimmrechte, ausüben können.
- Die konkreten technischen Zugangs- und Abstimmungswege sind in der Einladung mitzuteilen.
- Technische Störungen einzelner Mitglieder berühren die Wirksamkeit der Versammlung oder einzelner Beschlüsse grundsätzlich nicht, sofern die Versammlung insgesamt ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
- Erhebliche technische Störungen, die die ordnungsgemäße Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in wesentlichem Umfang beeinträchtigen, sollen durch die Versammlungsleitung angemessen berücksichtigt werden, insbesondere durch:
- Unterbrechung der Versammlung,
- Wiederholung einzelner Abstimmungen,
- Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte.
- Die Entscheidung hierüber trifft die Versammlungsleitung; bei Streit kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden.
§ 17 Stimmzählung und Feststellung von Ergebnissen
- Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Wahlleitung, die Versammlungsleitung oder durch hierfür bestimmte Hilfspersonen.
- Das Ergebnis ist nachvollziehbar festzustellen und bekanntzugeben.
- Bei knappen Ergebnissen oder auf Antrag kann eine Nachzählung erfolgen.
- Die endgültig festgestellten Ergebnisse sind in das Protokoll aufzunehmen.
§ 18 Ordnungsfragen und Unterbrechung der Versammlung
- Die Versammlungsleitung kann die Versammlung aus wichtigem Grund unterbrechen.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- erheblicher Unruhe,
- technischer Störung,
- Zweifeln an der ordnungsgemäßen Durchführung einer Abstimmung oder Wahl,
- Sicherheits- oder Datenschutzgründen.
- Über längere Unterbrechungen oder eine Vertagung soll die Mitgliederversammlung informiert und, soweit möglich, beteiligt werden.
§ 19 Schlussbestimmungen
- Diese Versammlungs- und Wahlordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen, sofern der Verein keine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft.
- Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft, sofern im Beschluss kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
- Änderungen dieser Ordnung erfolgen durch Beschluss des zuständigen Vereinsorgans.
- Frühere Regelungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen und Wahlen treten mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.
Geschäftsordnung des Orgateams / der Vorstandsbeisitzer
des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
§ 1 Grundlage und Geltungsbereich
- Diese Geschäftsordnung regelt die interne Arbeitsweise des Orgateams sowie der vom Vorstand berufenen Vorstandsbeisitzer des Bartmänner Köln e.V.
- Sie gilt für alle Personen, die durch Vorstandsbeschluss dem Orgateam oder als Vorstandsbeisitzer zugeordnet sind.
- Die Geschäftsordnung ergänzt die Satzung und darf ihr nicht widersprechen.
- Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelung enthält, gelten die Satzung, die Beschlüsse des Vorstands sowie die weiteren Vereinsordnungen.
§ 2 Stellung des Orgateams
- Das Orgateam ist ein unterstützendes Arbeits- und Planungsgremium des Vereins.
- Es gehört nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Das Orgateam unterstützt den Vorstand insbesondere bei der Vorbereitung, Organisation, Durchführung und Nachbereitung der Cologne BearPride sowie weiterer Vereinsveranstaltungen.
- Das Orgateam handelt im Auftrag des Vereins und in enger Abstimmung mit dem Vorstand.
- Das Orgateam ist nicht berechtigt, den Verein rechtsverbindlich nach außen zu vertreten, sofern keine ausdrückliche schriftliche Beauftragung durch den Vorstand vorliegt.
§ 3 Aufgaben des Orgateams
- Das Orgateam ist insbesondere zuständig für:
- die organisatorische Planung der Cologne BearPride,
- die Vorbereitung von Programm, Ablauf und Logistik,
- die Abstimmung von Bedarfen in den Bereichen Technik, Ausstattung, Kommunikation und Betreuung,
- die Vorbereitung von Vorschlägen für Sponsoring, Kooperationen und Unterstützungsleistungen,
- die Planung des Einsatzes ehrenamtlich Mitwirkender,
- die Nachbereitung und Auswertung der Veranstaltung,
- die Vorbereitung weiterer Vereinsveranstaltungen, soweit der Vorstand dies beschließt.
- Das Orgateam entwickelt Vorschläge, Konzepte und Empfehlungen für den Vorstand.
- Die Verantwortung für rechtsverbindliche, finanzielle und vereinsrechtlich relevante Entscheidungen verbleibt beim Vorstand, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 4 Zusammensetzung
- Die Mitglieder des Orgateams und die Vorstandsbeisitzer werden durch einfachen Vorstandsbeschluss berufen.
- Die Anzahl der Mitglieder des Orgateams ist nicht begrenzt.
- Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Orgateams bestimmte Aufgabenbereiche zuweisen.
- Mindestens ein Mitglied des Vorstands soll als Ansprechperson für das Orgateam benannt werden.
- Das Orgateam kann bei Bedarf weitere Personen beratend hinzuziehen, soweit der Vorstand dem nicht widerspricht.
§ 5 Rollen und Aufgabenbereiche
- Innerhalb des Orgateams können insbesondere folgende Aufgabenbereiche gebildet werden:
- Programm und Ablauf,
- Logistik und Infrastruktur,
- Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- Sponsoring und Partnerbetreuung,
- Volunteer-Koordination,
- Gäste- und Künstlerbetreuung,
- Dokumentation und Nachbereitung.
- Die Zuordnung von Aufgabenbereichen erfolgt durch Abstimmung im Orgateam und Bestätigung durch den Vorstand oder das zuständige Vorstandsmitglied.
- Die interne Aufgabenverteilung dient der Arbeitsorganisation und begründet keine eigene Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis nach außen.
§ 6 Berufung, Beendigung und Abberufung
- Die Mitarbeit im Orgateam beginnt mit der Berufung durch den Vorstand.
- Mitglieder des Orgateams können ihre Mitarbeit jederzeit in Textform beenden.
- Der Vorstand kann Mitglieder des Orgateams oder Vorstandsbeisitzer jederzeit durch einfachen Beschluss abberufen.
- Eine Abberufung soll insbesondere in Betracht kommen bei:
- grober Pflichtverletzung,
- wiederholtem Verstoß gegen Satzung, Ordnungen oder Vorstandsbeschlüsse,
- nachhaltiger Störung der Zusammenarbeit,
- Verstößen gegen Vertraulichkeit oder Datenschutz.
- Vor einer Abberufung soll der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 7 Sitzungen des Orgateams
- Das Orgateam tritt nach Bedarf zusammen.
- Sitzungen können als Präsenz-, Online- oder Hybridsitzungen stattfinden.
- Die Einladung erfolgt in Textform durch die zuständige Ansprechperson oder eine vom Orgateam bestimmte koordinierende Person.
- Ort, Zeit, Sitzungsform und wesentliche Tagesordnungspunkte sollen in der Einladung genannt werden.
- Bei dringendem Bedarf kann das Orgateam kurzfristig einberufen werden.
- Das Orgateam kann auch informelle Arbeitsbesprechungen durchführen; verbindliche Empfehlungen an den Vorstand sollen jedoch nachvollziehbar dokumentiert werden.
§ 8 Koordination und Leitung
- Das Orgateam kann aus seiner Mitte eine koordinierende Person benennen.
- Die Benennung erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand.
- Die koordinierende Person ist zuständig für:
- die Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen,
- die Bündelung von Themen und Arbeitsständen,
- die Abstimmung mit dem Vorstand,
- die Sicherstellung der Dokumentation.
- Die koordinierende Person ist nicht allein entscheidungsbefugt und nicht vertretungsberechtigt, sofern keine ausdrückliche anderweitige Beauftragung durch den Vorstand vorliegt.
§ 9 Beschlüsse und Empfehlungen
- Das Orgateam kann interne Arbeitsbeschlüsse, Empfehlungen und Vorschläge fassen.
- Entscheidungen zur inhaltlichen, organisatorischen und programmatischen Ausgestaltung der Cologne BearPride werden gemeinsam durch Vorstand und Orgateam vorbereitet, abgestimmt und beschlossen.
- Empfehlungen des Orgateams sollen möglichst einvernehmlich erfolgen.
- Soweit eine Abstimmung erforderlich ist, entscheidet das Orgateam mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder wirksam zugeschalteten Mitglieder.
- Empfehlungen und Beschlüsse des Orgateams sind dem Vorstand in geeigneter Form mitzuteilen.
- Finanzwirksame oder rechtsverbindliche Maßnahmen bedürfen stets der gesonderten Entscheidung und Freigabe durch den Vorstand nach Maßgabe der Satzung und der Finanzordnung.
§ 10 Zusammenarbeit mit dem Vorstand
- Der Vorstand und das Orgateam arbeiten vertrauensvoll und regelmäßig zusammen.
- Das Orgateam informiert den Vorstand fortlaufend über Planungsstand, offene Punkte, Risiken und Entscheidungsbedarfe.
- Der Vorstand informiert das Orgateam über grundlegende Beschlüsse, Freigaben und Rahmenbedingungen, die die Arbeit des Orgateams betreffen.
- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Orgateam und Vorstand ist zunächst eine gemeinsame Abstimmung anzustreben.
- Soweit keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Vorstand im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit.
§ 11 Finanzen und Budgetbezug
- Das Orgateam kann finanzielle Bedarfe und Projektvorschläge vorbereiten.
- Das Orgateam ist nicht berechtigt, eigenständig Zahlungen freizugeben, Konten zu führen oder rechtsverbindliche finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
- Budgetvorschläge, Mehrbedarfe und erwartete Kosten sind dem Vorstand rechtzeitig vorzulegen.
- Das Orgateam achtet darauf, dass bei allen Planungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins berücksichtigt werden.
- Für finanzwirksame Entscheidungen gelten ergänzend die Satzung und die Finanzordnung des Vereins.
§ 12 Sponsoring, Kooperationen und externe Kommunikation
- Das Orgateam kann Vorschläge zu Sponsoring, Kooperationen und externen Partnerschaften erarbeiten und vorbereiten.
- Verbindliche Zusagen gegenüber Dritten dürfen nur im Rahmen einer ausdrücklichen Beauftragung durch den Vorstand erfolgen.
- Vertragsabschlüsse, Kostenübernahmen, Zahlungszusagen und rechtsverbindliche Erklärungen sind dem Vorstand vorbehalten.
- Veröffentlichungen, öffentliche Stellungnahmen und offizielle Kommunikation im Namen des Vereins oder der Veranstaltung erfolgen in Abstimmung mit dem Vorstand oder den hierfür zuständigen Stellen des Vereins.
§ 13 Dokumentation und Berichte
- Über wesentliche Sitzungen, Abstimmungen und Arbeitsstände des Orgateams ist eine nachvollziehbare Dokumentation zu führen.
- Die Dokumentation soll insbesondere enthalten:
- Datum und Sitzungsform,
- Teilnehmende,
- wesentliche Themen,
- Empfehlungen und offene Punkte,
- Zuständigkeiten und Fristen.
- Berichte an den Vorstand sollen regelmäßig erfolgen.
- Wichtige Unterlagen, Ablaufpläne, Listen, Konzepte und Absprachen sind geordnet abzulegen.
§ 14 Vertraulichkeit, Datenschutz und Loyalität
- Mitglieder des Orgateams und Vorstandsbeisitzer haben interne Informationen vertraulich zu behandeln.
- Personenbezogene Daten, interne Planungen, Finanzinformationen, Vertragsinhalte und sensible Veranstaltungsinformationen dürfen nur im Rahmen der jeweiligen Aufgabe verwendet oder weitergegeben werden.
- Die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Vereins sind zu beachten.
- Alle Mitglieder des Orgateams sind zu loyaler Zusammenarbeit im Interesse des Vereins verpflichtet.
§ 15 Interessenkonflikte
- Interessenkonflikte sind dem Vorstand oder der zuständigen Ansprechperson unverzüglich offenzulegen.
- Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn persönliche, wirtschaftliche oder sonstige eigene Interessen die unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben beeinträchtigen können.
- Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über den weiteren Umgang mit dem Interessenkonflikt.
- Der Umgang mit wesentlichen Interessenkonflikten ist zu dokumentieren.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Diese Geschäftsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.
- Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft, sofern im Beschluss kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
- Änderungen dieser Geschäftsordnung erfolgen durch Vorstandsbeschluss.
- Frühere Regelungen zur Arbeitsweise des Orgateams oder der Vorstandsbeisitzer treten mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung außer Kraft.
Marken- und Nutzungsordnung
des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
§ 1 Grundlage und Geltungsbereich
- Diese Marken- und Nutzungsordnung regelt die Nutzung des Vereinsnamens, von Logos, Titeln, geschützten Bezeichnungen, Veranstaltungskennzeichen und sonstigen vereinsbezogenen Kennzeichen des Bartmänner Köln e.V.
- Sie ergänzt die Satzung und darf ihr nicht widersprechen.
- Sie gilt für Mitglieder, Organe, Gremien, Titelträger, Beauftragte und Dritte, soweit diese vereinsbezogene Kennzeichen nutzen oder nutzen wollen.
§ 2 Schutzgegenstände
- Zu den durch diese Ordnung erfassten Kennzeichen gehören insbesondere:
- der Vereinsname Bartmänner Köln e.V.
- die Bezeichnung Bears of Cologne
- die vom Verein gehaltenen oder genutzten Titel, insbesondere Mr Bear Germany
- Vereinslogos, Veranstaltungslogos und grafische Kennzeichen
- Namen und Kennzeichen vereinsbezogener Veranstaltungen, insbesondere der Cologne BearPride
- sonstige vom Verein offiziell verwendete Wort-, Bild- oder Kombinationszeichen.
- Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
- Ob ein Kennzeichen offiziell vom Verein geführt oder geschützt wird, entscheidet im Zweifel der Vorstand.
§ 3 Grundsatz der Nutzung
- Vereinsbezogene Kennzeichen dürfen nur im Interesse des Vereins und in einer Weise genutzt werden, die seinem Zweck, seinem Ansehen und seinen Beschlüssen entspricht.
- Die Nutzung darf nicht irreführend sein und keine Vertretungsbefugnis vortäuschen, die tatsächlich nicht besteht.
- Eine Nutzung zu vereinsfremden, rufschädigenden oder unangemessenen Zwecken ist unzulässig.
§ 4 Nutzungsberechtigte
- Zur Nutzung vereinsbezogener Kennzeichen im Rahmen ihrer Aufgaben sind insbesondere berechtigt:
- der Vorstand,
- vom Vorstand beauftragte Personen,
- Orgateams und Beisitzer im Rahmen ihrer Aufgaben,
- Titelträger im Rahmen ihrer offiziellen Funktion,
- Mitglieder, soweit dies durch den Verein allgemein zugelassen oder im Einzelfall genehmigt ist.
- Die Berechtigung ist stets auf den jeweiligen Aufgabenbereich und Zweck beschränkt.
- Eine weitergehende Nutzung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
§ 5 Nutzung durch Mitglieder
- Mitglieder dürfen den Namen des Vereins zu beschreibenden Zwecken verwenden, solange dadurch nicht der Eindruck einer offiziellen Stellungnahme oder Beauftragung entsteht.
- Die Verwendung von Logos, offiziellen Layouts, Titelkennzeichen oder geschützten Veranstaltungsbezeichnungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vorstands oder einer von ihm benannten Stelle.
- Mitglieder dürfen vereinsbezogene Kennzeichen nicht eigenmächtig für:
- geschäftliche Angebote,
- politische Erklärungen im Namen des Vereins,
- externe Kooperationen,
- Werbemaßnahmen,
- Druckerzeugnisse oder Merchandising
nutzen, soweit hierfür keine Freigabe vorliegt.
§ 6 Nutzung durch Titelträger
- Titelträger dürfen ihren offiziellen Titel im Rahmen ihrer Amtszeit im Zusammenhang mit der Vereins- und Repräsentationsarbeit führen.
- Die Nutzung des Titels hat in einer Weise zu erfolgen, die dem Ansehen des Vereins entspricht.
- Titelträger dürfen Vereinslogos, Titelbezeichnungen und offizielle Kennzeichen im Rahmen ihrer Funktion nutzen, soweit dies mit dem Vorstand abgestimmt ist.
- Nach Ende der Amtszeit ist die weitere Nutzung nur in einer Form zulässig, die keine aktuelle Amtsinhaberschaft vortäuscht.
- Die Nutzung des Titels für private oder kommerzielle Zwecke mit erkennbarem Vereinsbezug bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Vorstand.
§ 7 Nutzung durch Dritte
- Dritte dürfen vereinsbezogene Kennzeichen nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstands nutzen.
- Dies gilt insbesondere für:
- Kooperationspartner,
- Sponsoren,
- Veranstalter,
- Medien,
- Dienstleister,
- Merchandising- oder Druckpartner.
- Die Zustimmung kann allgemein, im Einzelfall oder vertraglich erteilt werden.
- Der Vorstand kann die Nutzung an Bedingungen knüpfen, insbesondere hinsichtlich:
- Zeitraum,
- Art und Umfang,
- Gestaltung,
- Platzierung,
- Qualitätsanforderungen,
- Vergütung oder Gegenleistung.
§ 8 Freigabeverfahren
- Die Nutzung vereinsbezogener Kennzeichen, die über die gewöhnliche vereinsinterne Verwendung hinausgeht, ist vorab freizugeben.
- Zuständig für die Freigabe ist der Vorstand oder eine von ihm ausdrücklich benannte Stelle.
- Freigaben sollen mindestens enthalten:
- wer das Kennzeichen nutzt,
- welches Kennzeichen betroffen ist,
- zu welchem Zweck die Nutzung erfolgt,
- für welchen Zeitraum die Freigabe gilt,
- ob die Nutzung unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt.
- Freigaben können in Textform erfolgen.
- Der Vorstand kann standardisierte Freigaben oder Nutzungsrichtlinien beschließen.
§ 9 Logos, Gestaltung und Corporate Design
- Soweit der Verein offizielle Logos, Farbwelten, Gestaltungsrichtlinien oder Vorlagen verwendet, sind diese bei offizieller Nutzung zu beachten.
- Änderungen, Verfremdungen oder eigene Ableitungen offizieller Kennzeichen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
- Der Vorstand kann verbindliche Vorlagen oder Gestaltungsrichtlinien herausgeben.
- Dies gilt insbesondere für:
- Social-Media-Grafiken,
- Printprodukte,
- Werbemittel,
- Veranstaltungsmedien,
- Präsentationen,
- Merchandising.
§ 10 Merchandising und kommerzielle Nutzung
- Die Herstellung, der Vertrieb oder die Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung vereinsbezogener Kennzeichen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstands.
- Dies gilt insbesondere für:
- Kleidung,
- Accessoires,
- Drucksachen,
- digitale Produkte,
- Werbeartikel.
- Der Vorstand kann hierfür gesonderte Vereinbarungen, Freigaben oder Lizenzbedingungen vorsehen.
- Ohne Zustimmung ist eine kommerzielle Nutzung unzulässig.
§ 11 Kooperationen, Sponsoring und öffentliche Darstellung
- Vereinsbezogene Kennzeichen dürfen im Rahmen von Kooperationen oder Sponsoring nur verwendet werden, wenn dies inhaltlich und formal mit dem Verein abgestimmt ist.
- Der Vorstand entscheidet über Art, Umfang und Dauer der Nutzung.
- Es ist sicherzustellen, dass durch die Nutzung keine unzutreffenden Aussagen über eine Partnerschaft, Unterstützung oder offizielle Mitwirkung entstehen.
- Öffentliche Darstellungen mit vereinsbezogenen Kennzeichen sollen dem Ansehen und den Zielen des Vereins entsprechen.
§ 12 Bild-, Medien- und Online-Nutzung
- Die Nutzung vereinsbezogener Kennzeichen auf Websites, in sozialen Netzwerken, in Videoinhalten oder anderen digitalen Formaten unterliegt ebenfalls dieser Ordnung.
- Bei Veröffentlichungen ist auf eine zutreffende, sachgerechte und dem Verein angemessene Darstellung zu achten.
- Der Vorstand kann zusätzliche Vorgaben zur digitalen Nutzung und Außendarstellung erlassen.
§ 13 Unzulässige Nutzung
- Unzulässig ist insbesondere die Nutzung vereinsbezogener Kennzeichen:
- ohne erforderliche Freigabe,
- zu privaten oder kommerziellen Zwecken ohne Zustimmung,
- in irreführender Weise,
- in rufschädigender, diskriminierender oder vereinszweckwidriger Weise,
- unter Vorspiegelung einer offiziellen Vereinsfunktion oder Beauftragung,
- in Verbindung mit Inhalten, die den Zielen oder Werten des Vereins widersprechen.
- Der Vorstand kann im Fall unzulässiger Nutzung die sofortige Unterlassung verlangen und weitere geeignete Maßnahmen ergreifen.
§ 14 Dokumentation und Rechtewahrung
- Der Vorstand oder eine benannte Stelle soll dokumentieren, welche wesentlichen Freigaben, Nutzungsrechte oder Vereinbarungen erteilt wurden.
- Der Verein achtet auf die Wahrung seiner Kennzeichenrechte und kann bei Bedarf gegen unzulässige Nutzungen vorgehen.
- Über weitergehende rechtliche Schritte entscheidet der Vorstand.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Diese Marken- und Nutzungsordnung wird durch den Vorstand beschlossen, sofern keine andere Zuständigkeit festgelegt wird.
- Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
- Änderungen erfolgen durch Beschluss des zuständigen Vereinsorgans.
- Frühere Regelungen zur Nutzung vereinsbezogener Kennzeichen treten mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.
Finanzordnung des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
§ 1 Grundlage und Geltungsbereich
- Diese Finanzordnung regelt auf Grundlage der Satzung des Bartmänner Köln e.V. die Grundsätze der Finanzverwaltung, der Mittelverwendung, des Zahlungsverkehrs, der Budgetierung, des Umgangs mit Spenden sowie der internen Freigabe- und Kontrollprozesse.
- Sie gilt für alle Organe, Gremien, Beauftragten und Mitglieder des Vereins, soweit diese mit finanziellen Angelegenheiten des Vereins befasst sind.
- Die Finanzordnung darf der Satzung nicht widersprechen.
§ 2 Grundsätze der Mittelverwendung
- Alle Mittel des Vereins sind wirtschaftlich, sparsam und ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
- Es dürfen keine Ausgaben geleistet werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
- Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Begünstigungen unangemessen bevorzugt werden.
- Bei allen finanziellen Entscheidungen sind die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen, soweit einschlägig, zu beachten.
§ 3 Zuständigkeiten
- Der Gesamtvorstand trägt die Verantwortung für die Finanzplanung des Vereins.
- Der Schatzmeister ist für die laufende Finanzverwaltung, die Überwachung der Konten, die Vorbereitung von Zahlungen, die geordnete Buchführung und die Aufbereitung der Unterlagen für den Vorstand und die Rechnungsprüfer zuständig.
- Der Präsident und der 1. Stellvertreter unterstützen den Schatzmeister bei der Freigabe finanzwirksamer Maßnahmen nach Maßgabe der Satzung und dieser Finanzordnung.
- Projekt- oder Orgateams, insbesondere im Zusammenhang mit der Cologne BearPride, können finanzielle Bedarfe vorbereiten und dem Vorstand zur Entscheidung vorlegen, sind jedoch nicht berechtigt, eigenständig rechtsverbindliche oder zahlungswirksame Entscheidungen zu treffen.
§ 4 Vereinskonto und Spendenkonto
- Der Verein unterhält mindestens ein Vereinskonto für den laufenden Zahlungsverkehr.
- Zusätzlich kann ein separates Spendenkonto geführt werden.
- Über die Einrichtung, Änderung oder Auflösung von Konten entscheidet der Vorstand.
- Verfügungsberechtigungen über Vereinskonten werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt und dokumentiert.
- Der Zugriff auf das Spendenkonto ist so zu regeln, dass jederzeit nachvollziehbar bleibt, welche Einnahmen als Spenden, zweckgebundene Zuwendungen oder sonstige Mittel eingegangen sind.
§ 5 Vier-Augen-Prinzip und Zahlungsfreigaben
- Für finanzwirksame Maßnahmen gilt im Innenverhältnis das Vier-Augen-Prinzip.
- Zahlungen, Ausgaben, Neuanschaffungen, Budgetierungen und sonstige finanzwirksame Maßnahmen dürfen nur durch den Schatzmeister gemeinsam mit einer weiteren zustimmenden Vorstandsstimme autorisiert werden.
- Ist der Schatzmeister verhindert, kann der Vorstand durch Beschluss eine Vertretung für den Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum bestimmen.
- Jede Freigabe ist in geeigneter Form zu dokumentieren, insbesondere durch:
- Beschlussprotokoll,
- E-Mail-Freigabe,
- Freigabevermerk,
- digital nachvollziehbare Bestätigung.
§ 6 Haushalts- und Budgetplanung
- Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr eine Finanzplanung.
- Die Finanzplanung soll insbesondere enthalten:
- erwartete Beitragseinnahmen,
- erwartete Spenden und Sponsoringeinnahmen,
- geplante Projekt- und Veranstaltungsausgaben,
- laufende Verwaltungs- und Betriebskosten,
- Rücklagenbildung, soweit zulässig.
- Für größere Projekte oder Veranstaltungen, insbesondere die Cologne BearPride, kann der Vorstand Teilbudgets beschließen.
- Budgetüberschreitungen bedürfen einer erneuten Freigabe durch den Vorstand.
- Das Orgateam meldet absehbare Mehrbedarfe unverzüglich an den Vorstand.
§ 7 Ausgaben, Anschaffungen und Verträge
- Laufende Ausgaben dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie durch die Satzung, die Finanzplanung, ein beschlossenes Budget oder einen Vorstandsbeschluss gedeckt sind.
- Neuanschaffungen, projektbezogene Ausgaben und längerfristige finanzielle Verpflichtungen bedürfen eines dokumentierten Vorstandsbeschlusses, soweit sie nicht bereits ausdrücklich im Rahmen eines genehmigten Budgets freigegeben wurden.
- Für Verträge mit finanzieller Wirkung gilt ergänzend:
- vorbereitende Abstimmungen können durch zuständige Teams erfolgen,
- rechtsverbindliche Erklärungen erfolgen ausschließlich durch den vertretungsberechtigten Vorstand nach Maßgabe der Satzung.
- Der Vorstand kann durch Beschluss ergänzende interne Vorgaben für Freigaben festlegen.
- Solche internen Vorgaben sind schriftlich festzuhalten und dürfen dem Vier-Augen-Prinzip nicht widersprechen.
§ 8 Einnahmen
- Einnahmen des Vereins können insbesondere bestehen aus:
- Mitgliedsbeiträgen,
- Förderbeiträgen,
- Spenden,
- Sponsoring,
- Erlösen aus Veranstaltungen,
- sonstigen zulässigen Einnahmen.
- Alle Einnahmen sind zeitnah, vollständig und nachvollziehbar zu erfassen.
- Bargeldeinnahmen sind unverzüglich zu zählen, zu dokumentieren und auf das Vereinskonto oder Spendenkonto einzuzahlen.
- Für Veranstaltungen mit Barkassen oder Verkaufsvorgängen kann der Vorstand ergänzende Abrechnungsregeln festlegen.
§ 9 Spenden und zweckgebundene Mittel
- Spenden dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
- Zweckgebundene Spenden dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbindung eingesetzt werden.
- Ist die ursprüngliche Zweckbindung nicht oder nicht mehr erfüllbar, entscheidet der Vorstand über die zulässige weitere Verwendung im Rahmen der Satzung und der geltenden rechtlichen Vorgaben.
- Auf Wunsch soll die Verwendung größerer oder ausdrücklich zweckgebundener Spenden gegenüber Spender*innen transparent gemacht werden.
- Sponsoringmittel sind gesondert von klassischen Spenden zu erfassen, soweit dies buchhalterisch oder steuerlich erforderlich ist.
§ 10 Erstattungen und Auslagen
- Erstattungsfähig sind nur solche Auslagen, die:
- im Interesse des Vereins entstanden sind,
- vorab genehmigt wurden oder offensichtlich notwendig waren,
- durch geeignete Belege nachgewiesen werden.
- Erstattungsanträge sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Auslage einzureichen.
- Über Erstattungen entscheidet der Schatzmeister im Rahmen dieser Finanzordnung; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
- Erstattungen an Mitglieder des Vorstands unterliegen ebenfalls dem Vier-Augen-Prinzip.
- Barauszahlungen sollen nur ausnahmsweise erfolgen.
§ 11 Buchführung, Belege und Aufbewahrung
- Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind vollständig, geordnet und nachvollziehbar zu dokumentieren.
- Zu jeder Zahlung soll ein Beleg oder ein gleichwertiger Nachweis vorhanden sein.
- Digitale Belege sind zulässig, wenn ihre Lesbarkeit und dauerhafte Zuordnung gewährleistet ist.
- Buchungsunterlagen, Kassenunterlagen, Verträge und sonstige finanzrelevante Dokumente sind geordnet aufzubewahren.
- Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben.
§ 12 Rechnungsprüfung
- Den gewählten Rechnungsprüfern sind auf Verlangen alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
- Die Rechnungsprüfung umfasst insbesondere:
- Kasse,
- Kontobewegungen,
- Belegwesen,
- Einhaltung der Satzung,
- Einhaltung dieser Finanzordnung.
- Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung.
- Festgestellte Unregelmäßigkeiten sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 13 Besondere Regelungen für Veranstaltungen
- Für größere Veranstaltungen, insbesondere die Cologne BearPride, kann der Vorstand ergänzende projektbezogene Finanzvorgaben beschließen.
- Diese können insbesondere betreffen:
- Kassenführung vor Ort,
- Abrechnung von Barumsätzen,
- Verantwortlichkeiten für Teilbudgets,
- Fristen für Endabrechnungen,
- Umgang mit Sponsoring- und Projektmitteln.
- Solche ergänzenden Regelungen dürfen dieser Finanzordnung und der Satzung nicht widersprechen.
§ 14 Beschluss und Inkrafttreten
- Diese Finanzordnung wird durch den Vorstand beschlossen.
- Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft, sofern im Beschluss kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
- Frühere finanzbezogene Regelungen des Vereins treten mit Inkrafttreten dieser Finanzordnung außer Kraft.
Ehren- und Titelordnung
des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
§ 1 Grundlage und Geltungsbereich
- Diese Ehren- und Titelordnung regelt die Verleihung, Ausgestaltung und Nutzung von Ehrungen und Titeln des Bartmänner Köln e.V.
- Sie ergänzt die Satzung und darf ihr nicht widersprechen.
- Soweit diese Ordnung keine Regelung enthält, gelten die Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Beschlüsse des Vorstands.
§ 2 Zweck der Ehrungen und Titel
- Ehrungen und Titel dienen der Würdigung besonderer Verdienste um den Verein, seine Ziele und seine Veranstaltungen.
- Sie dienen außerdem der Sichtbarkeit, Repräsentation und positiven Außendarstellung des Vereins.
- Ehrungen und Titel begründen keine eigenständigen Organrechte oder Vertretungsbefugnisse, soweit die Satzung oder eine ausdrückliche Beauftragung nichts anderes bestimmen.
§ 3 Formen der Ehrung
Der Verein kann insbesondere folgende Ehrungen und Titel vorsehen:
- Ehrenmitgliedschaft
- Ehrenpräsidentschaft
- vereinsbezogene Auszeichnungen oder Anerkennungen
- Titel im Zusammenhang mit Vereins- oder Verbandsveranstaltungen, insbesondere:
- Mr Bear Germany
- Mr Vize Bear Germany
- weitere Ehrungen oder Bezeichnungen, die durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung eingeführt werden.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Ernennung erfolgt nach Maßgabe der Satzung.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Rechte und Pflichten richten sich nach der Satzung.
- Ehrenmitglieder repräsentieren den Verein in besonderer Weise ideell, besitzen jedoch nur die Rechte, die sich ausdrücklich aus der Satzung ergeben.
§ 5 Ehrenpräsidentschaft
- Personen, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
- Die Ernennung erfolgt nach Maßgabe der Satzung.
- Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei und besitzen nur die Rechte, die sich ausdrücklich aus der Satzung ergeben.
- Die Ehrenpräsidentschaft ist eine besondere ideelle Auszeichnung und begründet keine Leitungs- oder Vertretungsbefugnis.
§ 6 Titelträger
- Titelträger im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere Personen, die im Rahmen vereinsbezogener oder vom Verein getragener Titelwahlen einen offiziellen Titel erhalten.
- Zu den besonders geregelten Titeln zählen:
- Mr Bear Germany
- Mr Vize Bear Germany
- Die amtierenden Titelträger werden für die Dauer ihres Amtsjahres nach Maßgabe der Satzung als Ehrenmitglieder geführt, soweit dies dort vorgesehen ist.
- Titelträger repräsentieren den Verein, seine Veranstaltungen und seine Werte in angemessener und loyaler Weise.
§ 7 Rechte der Titelträger
- Titelträger dürfen ihren offiziellen Titel für die Dauer ihrer Amtszeit im Zusammenhang mit der Vereins- und Veranstaltungsarbeit führen.
- Sie können im Rahmen ihrer Funktion an Veranstaltungen, öffentlichen Auftritten, Kooperationen und Repräsentationsterminen mitwirken.
- Die konkrete Ausgestaltung ihrer Aufgaben erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand.
- Ein Anspruch auf bestimmte Auftritte, Reisen, Kostenerstattungen, Ausstattungen oder sonstige Leistungen besteht nur, wenn dies gesondert vereinbart oder beschlossen wurde.
§ 8 Pflichten der Titelträger
- Titelträger sind verpflichtet, den Verein und seine Ziele loyal, respektvoll und öffentlich angemessen zu vertreten.
- Sie haben das Ansehen des Vereins nicht zu beeinträchtigen.
- Sie handeln in enger Abstimmung mit dem Vorstand, soweit sie im Namen des Vereins auftreten.
- Öffentliche Stellungnahmen mit erkennbarem Vereinsbezug sollen mit dem Vorstand abgestimmt werden, sofern sie von erheblicher Bedeutung sind.
- Titelträger dürfen ohne ausdrückliche Beauftragung keine rechtsverbindlichen Erklärungen für den Verein abgeben.
- Sie haben vereinsinterne, vertrauliche oder personenbezogene Informationen vertraulich zu behandeln.
§ 9 Vorschlags- und Ernennungsverfahren für Ehrungen
- Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften, Ehrenpräsidentschaften und sonstige Ehrungen können insbesondere eingebracht werden durch:
- den Vorstand,
- stimmberechtigte Mitglieder,
- ein hierzu eingesetztes Gremium, sofern vorhanden.
- Vorschläge sollen begründet werden.
- Über die Ehrung wird nach Maßgabe der Satzung oder, soweit dort nicht geregelt, durch das zuständige Vereinsorgan entschieden.
- Die Ehrung kann öffentlich im Rahmen einer Veranstaltung oder Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
§ 10 Aberkennung und Widerruf
- Ehrungen und Titel können aus wichtigem Grund aberkannt oder widerrufen werden.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- grobem vereinsschädigendem Verhalten,
- erheblichem Verstoß gegen Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins,
- öffentlichem Verhalten, das das Ansehen des Vereins schwerwiegend beeinträchtigt,
- missbräuchlicher Nutzung des Titels oder der Ehrung.
- Vor einer Aberkennung oder einem Widerruf ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Die Entscheidung erfolgt nach Maßgabe der Satzung oder, soweit dort nicht geregelt, durch den Vorstand.
- Mit dem Widerruf endet das Recht, den entsprechenden vereinsbezogenen Ehrentitel im Zusammenhang mit dem Verein zu führen.
§ 11 Ende der Amtszeit von Titelträgern
- Die Amtszeit eines Titelträgers endet mit Ablauf des festgelegten Amtsjahres oder mit der offiziellen Nachfolge, soweit kein anderer Zeitpunkt vorgesehen ist.
- Nach Ende der Amtszeit darf der Titel nur noch in einer Form geführt werden, die keine aktuelle Amtsinhaberschaft vortäuscht.
- Die weitere Nutzung im historischen oder biografischen Sinn bleibt zulässig, soweit sie nicht irreführend ist.
§ 12 Auftreten, Insignien und Darstellung
- Titelträger und geehrte Personen sollen bei offiziellen Vereinsanlässen in einer Form auftreten, die dem Anlass und dem Ansehen des Vereins entspricht.
- Der Verein kann Schärpen, Urkunden, Abzeichen, Logos, Bezeichnungen oder sonstige Insignien zur Verfügung stellen.
- Über Art und Umfang solcher Repräsentationsmittel entscheidet der Vorstand.
- Ausgegebenes Material bleibt Eigentum des Vereins, sofern nichts anderes beschlossen wird.
§ 13 Kosten und Aufwendungen
- Kosten im Zusammenhang mit Ehrungen oder Titeln werden nur übernommen, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder ausdrücklich vereinbart wurde.
- Kostenerstattungen richten sich ergänzend nach der Finanzordnung oder sonstigen Beschlüssen des Vereins.
§ 14 Dokumentation
- Ehrungen und Titelverleihungen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
- Der Verein kann ein Verzeichnis über verliehene Ehrungen und Titel führen.
- Personenbezogene Daten sind dabei nur im zulässigen Umfang zu verarbeiten.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Diese Ehren- und Titelordnung wird durch den Vorstand beschlossen, sofern der Verein keine andere Zuständigkeit festlegt.
- Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
- Änderungen erfolgen durch Beschluss des zuständigen Vereinsorgans.
- Frühere Regelungen zu Ehrungen und Titeln treten mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.
Beitragsordnung des Bartmänner Köln e.V. (Bears of Cologne)
§ 1 Grundlage und Geltungsbereich
- Diese Beitragsordnung regelt auf Grundlage von § 4 und § 12 der Satzung des Bartmänner Köln e.V. die Einzelheiten der Beitragspflicht der Mitglieder.
- Sie gilt für Vollmitglieder, Probemitglieder und Fördermitglieder, soweit diese Ordnung keine ausdrücklichen Ausnahmen vorsieht.
- Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.
- Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen der Beitragsordnung werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 2 Beitragspflicht
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
- Beitragspflichtig sind alle Vollmitglieder des Vereins.
- Probemitglieder sind beitragspflichtig, sofern der Vorstand keine abweichende Regelung trifft.
- Fördermitglieder sind beitragspflichtig.
- Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.
- Die amtierenden Titelträger Mr Bear Germany und Mr Vize Bear Germany sind für die Dauer ihres Amtsjahres beitragsfrei, soweit sie nach der Satzung Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht sind.
§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Vereinsbeitritts.
- Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der Beitrag zeitanteilig ab dem Eintrittsmonat zu zahlen, sofern diese Beitragsordnung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
- Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft wirksam endet.
- Bereits fällig gewordene Beiträge bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geschuldet.
- Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt grundsätzlich nicht.
§ 4 Beitragshöhe
- Der jährliche Regelbeitrag für Vollmitglieder beträgt: 30 Euro.
- Der jährliche Beitrag für Probemitglieder beträgt: 30 Euro.
Alternativ kann festgelegt werden, dass Probemitglieder den anteiligen Regelbeitrag zahlen. - Der jährliche Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt: 20 Euro.
- Fördermitglieder können freiwillig einen höheren Beitrag leisten.
- Sofern gewünscht, kann die Mitgliederversammlung zusätzlich einen ermäßigten Beitrag für bestimmte Personengruppen beschließen, insbesondere für Mitglieder in Ausbildung, Mitglieder mit geringem Einkommen oder in sozialen Härtefällen.
- Der ermäßigte Jahresbeitrag beträgt: 28 Euro.
§ 5 Fälligkeit
- Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig.
- Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der erste Beitrag innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme fällig.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Beiträge abweichend hiervon halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden können.
- Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Eingang auf dem Vereinskonto.
§ 6 Zahlungsweise
- Beiträge sind grundsätzlich unbar auf das vom Verein benannte Konto zu zahlen.
- Die Zahlung kann per Überweisung oder, sofern eingerichtet, im Lastschriftverfahren erfolgen.
- Mitglieder sollen bei der Zahlung ihren Namen und den vom Verein angegebenen Verwendungszweck angeben.
- Kosten, die dem Verein durch Rücklastschriften oder fehlerhafte Angaben des Mitglieds entstehen, können dem betreffenden Mitglied weiterbelastet werden, soweit dieses die Kosten zu vertreten hat.
§ 7 Mahnwesen
- Wird ein fälliger Beitrag nicht fristgerecht gezahlt, kann der Verein das Mitglied zunächst an die offene Zahlung erinnern.
- Erfolgt weiterhin keine Zahlung, kann eine Mahnung in Textform erfolgen.
- Der Vorstand kann für das Mahnwesen ein einheitliches Verfahren mit Fristen festlegen.
- Bleiben Beiträge trotz Mahnung offen, kann der Vorstand weitere vereinsrechtliche Schritte prüfen, soweit diese mit Satzung und geltendem Recht vereinbar sind.
§ 8 Stundung, Ermäßigung und Erlass
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen.
- Ein entsprechender Antrag ist in Textform an den Vorstand zu richten und kurz zu begründen.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- nachgewiesener finanzieller Notlage,
- längerer Krankheit,
- Arbeitslosigkeit,
- besonderen familiären Belastungen,
- vergleichbaren sozialen Härtefällen.
- Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und vertraulich.
- Ein Anspruch auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass besteht nicht.
§ 9 Sonderregelungen
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand bei Neueintritten, Probemitgliedschaften oder Fördermitgliedschaften vorübergehende Sonderregelungen treffen, soweit diese mit Satzung, Beitragsordnung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind.
- Solche Entscheidungen sind zu dokumentieren.
- Der Vorstand kann bei Fördermitgliedschaften individuelle Vereinbarungen zur Beitragshöhe zulassen, sofern mindestens der festgelegte Mindestbeitrag erreicht wird oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt.
§ 10 Verwendung der Beiträge
- Die Mitgliedsbeiträge dienen der Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke des Vereins.
- Ein Anspruch einzelner Mitglieder auf bestimmte Gegenleistungen aus dem Beitrag besteht nicht.
- Die Verwendung der Beiträge erfolgt im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der vereinsinternen Finanzregelungen.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am [Datum einfügen] beschlossen.
- Sie tritt am [Datum einfügen] in Kraft.
- Gleichzeitig treten frühere Regelungen zur Beitragserhebung außer Kraft.
